Jeder Mieter wünscht sich ein Badezimmer, das seinen Ansprüchen genügt. Leider ist das nicht immer ganz der Fall – dann stehen Optimierungen an. Als Mieter hat man jedoch das Problem, dass die Wohnung einem Vermieter gehört. Was müssen Mieter beachten, wenn sie eine Badrenovierung möchten?
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Ein Recht auf ein renoviertes Badezimmer
Mieter kennen das Problem: Kaum eine Mietwohnung entspricht zu einhundert Prozent den eigenen Vorstellungen. Irgendwo muss man fast immer Abstriche machen. Das Wohnzimmer ist zu klein, der Flur zu eng, das Badezimmer ist nicht renoviert. Oder aber man wohnt jahrelang in derselben Wohnung – dann sind die Fliesen aus den 1970er-Jahren irgendwann nicht mehr ansehnlich. Aber auch die Bedürfnisse des Menschen an ein Badezimmer haben sich im Laufe der Jahre geändert. Die Dusche ist nun bodengleich, Badmöbel bieten ausreichend Stauraum, statt Weiß regieren schöne Farben. Das Badezimmer könnte eine wohlverdiente Renovierung vertragen.
Bevor Mieter jedoch mit dem Gedanken spielen, im Namen des Vermieters Renovierungsarbeiten in Auftrag zu geben, müssen sie jegliche Veränderung mit diesem absprechen. Das deutsche Mietrecht besagt, dass Mieter keinen Rechtsanspruch auf eine Badrenovierung haben. Tatsächlich müssen sie einen normalen Verschleiß hinnehmen. Erst wenn das Bad nicht mehr nutzbar oder die Badewannenbeschichtung so rau ist, dass sie unzumutbar wird, ist der Vermieter zu einer Reparatur oder Erneuerung verpflichtet.
Grundsätzlich haben Mieter aber auch einen Anspruch darauf, dass ihr Badezimmer in dem Zustand bleibt, in dem sie es bei Anmietung vorgefunden haben. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Mieter einen Anspruch auf eine Mietminderung. Vermieter sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die Wohnung instand zu setzen und -zu halten. Das Wasser in der Leitung muss zum Beispiel die von der Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Werte einhalten. In welcher Höhe die Mietminderung ausfällt, ist von Fall zu Fall verschieden und hängt vom jeweiligen Land- oder Amtsgericht ab. In der Vergangenheit gab es Fälle, bei denen die Mietminderung für eine raue Badewanne bei drei Prozent lag. Für eine mangelhafte Spülung der Toilette hingegen kann sie bei bis zu 15 Prozent liegen.
Eine Modernisierung rechtfertigt keine Mieterhöhung
Ein Badezimmer wird im Schnitt 25 Jahre lang genutzt, bis es zu einer Renovierung kommt. Viele Arbeiten kann man selbst ausführen, andere überlässt man besser dem Profi. Wie und wann auch immer es zur Sanierung kommt, eine Mietermodernisierung rechtfertigt keine Mieterhöhung. Mieter, die die Renovierung ihres Badezimmers fördern, müssen sich nicht auf eine steigende Miete einstellen oder diese ohne Weiteres hinnehmen. Sollte sich der Vermieter querstellen, können Mieter diesem anbieten, einige Arbeiten selbst auszuführen. Darüber hinaus gibt es mittlerweile zahlreiche Fördermittel, unter anderem von der KfW, für den Umbau zum barrierefreien Bad. Diese finanzielle Unterstützung sollte neben zufriedenen Mietern für den Vermieter der wichtigste Grund sein, das Badezimmer zu modernisieren.
3 Tipps zur simplen Badrenovierung
Nach Absprache mit dem Vermieter und dessen Einwilligung können Mieter folgende Tipps befolgen, um ihr Badezimmer mit wenig Aufwand zu renovieren.
- In Fliesen bohren: Laut dem Landgericht Hamburg (Az. 307 S 50/01) dürfen Mieter in Fliesen bohren, wenn Halterungen, Spiegel oder Regal fehlen. Es darf allerdings nicht unnötig oder zu viel gebohrt werden. Grundsätzlich ist es auch sinnvoll, nicht direkt in die Fliesen, sondern, wenn möglich, in die Fugen bohren.
- Kleben statt bohren: Eine Alternative zum Bohren sind selbstklebende Halterungen und Haken sowie Teleskopstangen. Letztere werden zwischen zwei Seitenwänden beziehungsweise Decke und Boden eingespannt und ermöglichen die Befestigung von Regalen und Duschvorhängen.
- Verschönerung des Badezimmers: Bereits mit kleinen Veränderungen kann das Badezimmer verschönert werden. Der simple Austausch von Handtuchhalter, WC-Sitz, Duschvorhang oder etwa der Kauf neuer Badmöbel macht einen großen Unterschied. Sollte das Bad nicht durchgängig gefliest sein, können Mieter die freien Wände tapezieren oder verputzen und mit einer geeigneten Farbe anstreichen.